Autobahn: Mithaftung auch bei schwerem Fehler des Unfallgegners

Wer auf deutschen Autobahnen mit seinem Pkw - insbesondere bei Dunkelheit - die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h mit 200 km/h um rund 60 Prozent und damit massiv überschreitet, muss auch im Falle eines unverschuldeten Unfalls damit rechnen, nur einen Teil seines Schadens ersetzt zu bekommen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Ein Autofahrer hatte Ansprüche wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs anlässlich eines Unfalls auf der Autobahn geltend gemacht. Das von seinem Sohn gesteuerte Fahrzeug war beim Auffahren grob verkehrswidrig unmittelbar von der Einfädelspur auf die Überholspur gezogen, um einen vorausfahrenden Pkw zu überholen. Hierbei kam es zur Kollision mit dem Pkw des Beklagten, der mit ca. 200 km/h die Überholspur befuhr. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung existiert im befahrenen Teilabschnitt der Autobahn nicht.

Die Richter am OLG sprachen dem Kläger 40 Prozent seines Schadens zu, insgesamt 3.446,62 EUR. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die von der hohen Geschwindigkeit des Beklagten - im Bereich von 200 km/h - ausgehende Gefahr sich im vorliegenden Fall in geradezu klassischer Weise verwirklicht habe. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hätte der Unfall bereits durch eine mittelstarke Bremsung vermieden werden können. Den Beklagten treffe daher bei Abwägung der Verursachungsbeiträge trotz des Fehlverhaltens des Klägers eine erhebliche Mithaftung für das Unfallgeschehen. Das gelte unabhängig davon, dass den Beklagten kein Verschulden an dem Unfall treffe (OLG Koblenz, 12 U 313/13).

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